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Betriebsausflug während der Arbeitszeit: Ihre Rechte und Pflichten!

13

Minutes

Simon Wilhelm

Experte für Medizintechnikvertrieb bei GoMedTec

28.12.2024

13

Minuten

Simon Wilhelm

Experte für Medizintechnikvertrieb bei GoMedTec

Ein Betriebsausflug kann die Mitarbeitermotivation steigern und das Teamgefühl stärken. Doch was gilt, wenn der Ausflug während der Arbeitszeit stattfindet? Zählt das als Arbeitszeit? Besteht Teilnahmepflicht? Und wer trägt die Kosten? Finden Sie die Antworten auf diese Fragen und erfahren Sie, wie Sie Ihren nächsten Betriebsausflug optimal planen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Kontaktbereich.

Das Thema kurz und kompakt

Ein Betriebsausflug während der Arbeitszeit gilt als bezahlte Arbeitszeit, was die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung steigert. Dies kann die Fluktuation um bis zu 10% senken.

Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig, aber bei Anordnung während der Arbeitszeit muss eine alternative Arbeitsmöglichkeit angeboten werden. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist entscheidend.

Nutzen Sie den Steuerfreibetrag von 110 € pro Teilnehmer und kombinieren Sie den Ausflug ggf. mit betrieblicher Weiterbildung zur strategischen Steueroptimierung. Dies kann die tatsächlichen Kosten um bis zu 20% reduzieren.

Erfahren Sie, wie Sie einen Betriebsausflug während der Arbeitszeit rechtssicher und attraktiv gestalten. Vermeiden Sie Fallstricke und nutzen Sie Steuervorteile! Jetzt informieren!

Betriebsausflüge steigern die Mitarbeiterbindung

Betriebsausflüge steigern die Mitarbeiterbindung

Einführung in den Betriebsausflug während der Arbeitszeit

Was ist ein Betriebsausflug?

Definition und Zweck

Ein Betriebsausflug ist ein vom Arbeitgeber organisierter Ausflug für die gesamte Belegschaft. Er dient primär der Förderung des Teamgeists und der Mitarbeiterbindung. Solche Ausflüge bieten eine willkommene Abwechslung zum Arbeitsalltag und ermöglichen es den Mitarbeitern, sich in einer entspannten Atmosphäre besser kennenzulernen. Dies kann die Zusammenarbeit und die Kommunikation im Team erheblich verbessern. Ein gut geplanter Betriebsausflug kann somit einen positiven Einfluss auf das Betriebsklima haben und die Motivation der Mitarbeiter steigern.

Ziele eines Betriebsausflugs

  • Stärkung des Teamgeists: Durch gemeinsame Erlebnisse außerhalb des Arbeitsplatzes.

  • Förderung der Mitarbeiterbindung: Wertschätzung und Anerkennung der Mitarbeiter.

  • Verbesserung der Kommunikation: In lockerer Atmosphäre können sich Mitarbeiter besser austauschen.

Warum ist das Thema Arbeitszeit relevant?

Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit

Die Frage, ob ein Betriebsausflug als Arbeitszeit oder Freizeit gilt, ist von entscheidender Bedeutung. Wenn der Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeit stattfindet, wird er in der Regel als Arbeitszeit betrachtet. Dies hat Auswirkungen auf die Vergütung und die Teilnahmepflicht. Findet der Ausflug jedoch außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, beispielsweise am Wochenende, wird er als Freizeit betrachtet, was andere Regelungen zur Folge hat. Die klare Abgrenzung ist wichtig, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Gesetzliche Grundlagen und deren Bedeutung

Die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung, ob ein Betriebsausflug als Arbeitszeit anzusehen ist. Das ArbZG definiert, welche Zeiten als Arbeitszeit gelten und welche nicht. Diese Definition ist entscheidend, um die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Betriebsausflügen zu bestimmen. Es ist wichtig, sich mit diesen Grundlagen vertraut zu machen, um rechtssicher zu handeln und die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht immer eindeutig und bedürfen oft einer individuellen Auslegung.

Lohnkosten senken durch korrekte Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeitrechtliche Aspekte des Betriebsausflugs

Die korrekte Behandlung der Arbeitszeit während eines Betriebsausflugs ist entscheidend für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Vermeidung von Konflikten. Es gibt wesentliche Unterschiede, je nachdem, ob der Betriebsausflug während oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Eine klare Regelung und Kommunikation sind hierbei unerlässlich.

Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeit

Gilt als Arbeitszeit mit voller Lohnzahlung

Wenn ein Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeit stattfindet, gilt er grundsätzlich als Arbeitszeit. Das bedeutet, dass die teilnehmenden Mitarbeiter für diese Zeit ihren vollen Lohn erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob die Mitarbeiter tatsächlich arbeiten oder an den Aktivitäten des Betriebsausflugs teilnehmen. Die Zeit, die für den Ausflug aufgewendet wird, wird wie normale Arbeitszeit behandelt.

Kein Anspruch auf Überstundenzuschläge, auch wenn die Veranstaltung länger dauert

Auch wenn der Betriebsausflug länger dauert als die reguläre Arbeitszeit, besteht in der Regel kein Anspruch auf Überstundenzuschläge. Dies gilt, solange der Ausflug im Rahmen des Üblichen bleibt und nicht als zusätzliche Arbeitsbelastung angesehen werden kann. Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber dies im Vorfeld klar kommuniziert, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Definition von Arbeitszeit ist hierbei entscheidend.

Betriebsausflug außerhalb der regulären Arbeitszeit (Wochenende/Feiertag)

Gilt als Freizeit; Teilnahme ist freiwillig

Findet ein Betriebsausflug außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, beispielsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, so gilt er als Freizeit. Die Teilnahme an einem solchen Ausflug ist grundsätzlich freiwillig. Mitarbeiter können selbst entscheiden, ob sie teilnehmen möchten oder nicht. Es besteht keine Verpflichtung, an dem Ausflug teilzunehmen.

Kein Anspruch auf Bezahlung, aber Freizeitausgleich kann vereinbart werden

Da der Betriebsausflug in diesem Fall als Freizeit gilt, besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig einen Freizeitausgleich anbieten. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter für die Teilnahme am Ausflug an einem anderen Tag frei bekommen. Eine solche Regelung sollte jedoch im Vorfeld klar vereinbart werden. Es ist wichtig, die Abgrenzung zur Arbeitszeit deutlich zu machen.

Mitarbeiterzufriedenheit durch flexible Teilnahmeoptionen

Teilnahmeverpflichtung und Alternativen

Die Teilnahme an einem Betriebsausflug ist ein sensibles Thema, das sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die Interessen des Arbeitgebers berührt. Grundsätzlich gilt, dass die Teilnahme freiwillig ist, es sei denn, es gibt spezielle Vereinbarungen oder Anordnungen.

Freiwilligkeit der Teilnahme

Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Teilnahme

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für Mitarbeiter, an einem Betriebsausflug teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausflug außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Die Mitarbeiter haben das Recht, ihre Freizeit selbst zu gestalten und können nicht gezwungen werden, an einem solchen Event teilzunehmen. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsrechts.

Ausnahme: Anordnung durch den Arbeitgeber während der Arbeitszeit, aber mit Arbeitsmöglichkeit als Alternative

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn der Arbeitgeber den Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeit anordnet. In diesem Fall kann die Teilnahme für die Mitarbeiter verpflichtend sein. Allerdings muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern, die nicht teilnehmen möchten, eine alternative Arbeitsmöglichkeit anbieten. Die Mitarbeiter dürfen nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen oder unbezahlt freizunehmen. Die Anordnung der Teilnahme muss fair und transparent erfolgen.

Rechte der nicht-teilnehmenden Mitarbeiter

Anspruch auf reguläre Arbeit oder Nutzung von Urlaubstagen

Mitarbeiter, die nicht an einem Betriebsausflug teilnehmen, haben das Recht, ihrer regulären Arbeit nachzugehen. Alternativ können sie auch Urlaubstage nutzen, wenn sie dies wünschen. Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiter jedoch nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen. Die Entscheidung liegt beim Mitarbeiter.

Arbeitgeber muss Arbeitsmöglichkeit bieten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeitern, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen, eine geeignete Arbeitsmöglichkeit anzubieten. Dies kann beispielsweise die Erledigung von Büroarbeiten oder die Bearbeitung von Projekten sein. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter während der regulären Arbeitszeit beschäftigt sind und ihren Aufgaben nachgehen können. Die Pflichten des Arbeitgebers sind klar definiert.

Krankheitsbedingte Abwesenheit korrekt handhaben

Krankmeldung und Fehlzeiten

Wenn ein Mitarbeiter aufgrund von Krankheit nicht an einem Betriebsausflug teilnehmen kann, sind bestimmte Regeln und Verfahren zu beachten. Diese betreffen sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die Rechte des Arbeitgebers.

Krankmeldung bei Verhinderung

Formelle Krankmeldung erforderlich, wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet

Wenn der Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeit stattfindet und ein Mitarbeiter aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen kann, ist eine formelle Krankmeldung erforderlich. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss. Die Krankmeldung sollte idealerweise schriftlich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Krankmeldung ist ein wichtiger Nachweis für die Abwesenheit.

Einhaltung der betrieblichen Richtlinien (z.B. Benachrichtigung am ersten Krankheitstag)

Bei der Krankmeldung sind die betrieblichen Richtlinien zu beachten. Viele Unternehmen haben spezifische Regelungen, wie und wann eine Krankmeldung zu erfolgen hat. Oftmals ist es erforderlich, den Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag zu benachrichtigen. Es ist wichtig, diese Richtlinien zu kennen und einzuhalten, um keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu riskieren. Die betrieblichen Regelungen sind bindend.

Recht des Arbeitgebers auf ein Attest

Arbeitgeber kann ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen

Der Arbeitgeber hat das Recht, ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest von dem erkrankten Mitarbeiter zu verlangen. Dies dient dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und soll Missbrauch verhindern. Es ist wichtig zu wissen, dass die Kosten für das Attest in der Regel vom Arbeitnehmer zu tragen sind, es sei denn, es gibt abweichende Vereinbarungen. Das Recht auf ein Attest ist gesetzlich verankert.

Unfallrisiken minimieren durch umfassenden Versicherungsschutz

Unfallversicherungsschutz

Der Unfallversicherungsschutz während eines Betriebsausflugs ist ein wichtiger Aspekt, der sowohl die Sicherheit der Mitarbeiter als auch die Haftung des Arbeitgebers betrifft. Es ist entscheidend, die Bedingungen und Grenzen des Versicherungsschutzes zu kennen.

Bedingungen für den Versicherungsschutz

Offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers, offen für alle Mitarbeiter, unter Leitung von Verantwortlichen

Der Unfallversicherungsschutz greift, wenn der Betriebsausflug als offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers gilt. Dies bedeutet, dass der Ausflug vom Arbeitgeber organisiert und für alle Mitarbeiter offen sein muss. Zudem muss die Veranstaltung unter der Leitung von verantwortlichen Personen stehen, die für die Sicherheit und den Ablauf des Ausflugs verantwortlich sind. Die offizielle Organisation ist entscheidend.

Direkter Arbeitsweg ist mitversichert

Auch der direkte Arbeitsweg zum und vom Betriebsausflug ist durch die Unfallversicherung abgedeckt. Dies bedeutet, dass Unfälle, die sich auf dem Weg zum Treffpunkt oder auf dem Heimweg ereignen, als Arbeitsunfälle gelten und somit versichert sind. Es ist jedoch wichtig, dass es sich um den direkten Weg handelt und keine unnötigen Umwege gefahren werden. Der Arbeitsweg ist Teil des Versicherungsschutzes.

Ausschluss des Versicherungsschutzes

Starke Alkoholisierung oder fahrlässiges Verhalten außerhalb der geplanten Aktivitäten

Der Versicherungsschutz kann ausgeschlossen sein, wenn ein Mitarbeiter während des Betriebsausflugs stark alkoholisiert ist oder sich fahrlässig verhält. Auch wenn Unfälle außerhalb der geplanten Aktivitäten passieren, kann der Versicherungsschutz entfallen. Es ist daher wichtig, sich an die Regeln und Anweisungen der verantwortlichen Personen zu halten und auf seine eigene Sicherheit zu achten. Eigenverantwortung ist hier gefragt.

Ende des Versicherungsschutzes, wenn die Veranstaltung in eine private Feier übergeht

Der Versicherungsschutz endet, wenn der Betriebsausflug in eine private Feier übergeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Teil der Mitarbeiter nach dem offiziellen Ende des Ausflugs zu einer privaten Party trifft. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Veranstaltung des Arbeitgebers, und der Versicherungsschutz entfällt. Die Grenze zwischen offizieller Veranstaltung und privater Feier ist wichtig.

Steuerliche Vorteile optimal nutzen und Kosten senken

Kostenübernahme und Steuerliche Aspekte

Die Kostenübernahme und die steuerlichen Aspekte eines Betriebsausflugs sind wichtige Faktoren, die bei der Planung und Durchführung berücksichtigt werden müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber

Üblicherweise trägt der Arbeitgeber die Kosten (Transport, Verpflegung, Eintritt)

In den meisten Fällen trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Betriebsausflug. Dies umfasst in der Regel die Kosten für Transport, Verpflegung und Eintrittsgelder. Der Arbeitgeber kann diese Kosten als Betriebsausgaben geltend machen und somit steuerlich absetzen. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist üblich.

Mitarbeiterbeteiligung ist möglich

Es ist auch möglich, dass sich die Mitarbeiter an den Kosten des Betriebsausflugs beteiligen. Dies kann beispielsweise durch einen Eigenbeitrag oder durch die Übernahme bestimmter Kosten erfolgen. Eine solche Regelung sollte jedoch im Vorfeld klar kommuniziert und vereinbart werden. Die Mitarbeiterbeteiligung muss transparent sein.

Steuerfreibetrag

Zuwendungen bis zu 110 € (brutto) pro Teilnehmer sind steuerfrei

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an die Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsausflugs gilt ein Steuerfreibetrag von 110 € (brutto) pro Teilnehmer. Dieser Betrag umfasst alle Kosten, die der Arbeitgeber für den Ausflug aufwendet, wie beispielsweise Transport, Verpflegung und Eintrittsgelder. Bis zu diesem Betrag sind die Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Steuerfreibetrag ist ein wichtiger Vorteil.

Mitarbeiter können Kosten über diesen Betrag hinaus übernehmen (schriftliche Erklärung erforderlich)

Wenn die Kosten des Betriebsausflugs den Steuerfreibetrag von 110 € pro Teilnehmer übersteigen, können die Mitarbeiter die Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, selbst übernehmen. In diesem Fall ist eine schriftliche Erklärung der Kostenübernahme durch die Mitarbeiter erforderlich. Diese Erklärung dient als Nachweis für das Finanzamt und stellt sicher, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers weiterhin steuerfrei bleiben. Die schriftliche Erklärung ist wichtig.

Strategische Steueroptimierung

Kombination mit betrieblicher Weiterbildung zur möglichen Absetzung von Schulungskosten

Eine strategische Steueroptimierung kann erreicht werden, indem der Betriebsausflug mit einer betrieblichen Weiterbildung kombiniert wird. Wenn der Ausflug einen Schulungscharakter hat und die vermittelten Inhalte für die berufliche Tätigkeit der Mitarbeiter relevant sind, können die Kosten für die Weiterbildung unter Umständen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen. Die Kombination mit Weiterbildung ist eine clevere Strategie.

Positive Unternehmenskultur durch respektvolle Umgangsformen

Verhaltensrichtlinien und Umgangsformen

Die Verhaltensrichtlinien und Umgangsformen während eines Betriebsausflugs tragen maßgeblich zur positiven Gestaltung der Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und zur Förderung einer angenehmen Atmosphäre bei. Es ist wichtig, dass sich alle Teilnehmer respektvoll und angemessen verhalten.

Angemessenes Verhalten

Vermeidung von sensiblen Geschäftsthemen und unangemessenem Verhalten (Gewalt, Belästigung)

Während eines Betriebsausflugs sollten sensible Geschäftsthemen vermieden werden. Der Ausflug dient primär der Entspannung und der Förderung des Teamgeists, nicht der Erörterung von geschäftlichen Problemen. Auch unangemessenes Verhalten, wie beispielsweise Gewalt oder Belästigung, ist absolut tabu. Solche Verhaltensweisen können nicht nur die Stimmung trüben, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Respektvolles Verhalten ist unerlässlich.

Formelle Anrede von Vorgesetzten beibehalten, besonders bei Alkoholkonsum

Auch während eines Betriebsausflugs sollte die formelle Anrede von Vorgesetzten beibehalten werden, insbesondere wenn Alkohol konsumiert wird. Dies dient dem Respekt und der Wahrung der Hierarchie. Es ist wichtig, sich auch in lockerer Atmosphäre professionell zu verhalten und die Grenzen nicht zu überschreiten. Die formelle Anrede ist ein Zeichen des Respekts.

Förderung von Networking und Teamdynamik

Gute Umgangsformen zur positiven Gestaltung der Beziehungen

Gute Umgangsformen sind entscheidend für die positive Gestaltung der Beziehungen zwischen den Mitarbeitern. Dies umfasst beispielsweise Höflichkeit, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft. Ein respektvoller Umgang miteinander trägt dazu bei, dass sich alle Teilnehmer wohlfühlen und den Betriebsausflug genießen können. Die Förderung von Networking ist ein wichtiger Aspekt.

Gleichberechtigung durch inklusive Teilnahme gewährleisten

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz spielt auch bei Betriebsausflügen eine wichtige Rolle. Alle Mitarbeiter haben grundsätzlich das Recht auf Teilnahme, unabhängig von ihrem Status oder ihrer Betriebszugehörigkeit. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel.

Teilnahmerecht aller Mitarbeiter

Auch Mitarbeiter, die gekündigt haben oder deren Verträge ausgelaufen sind, haben das Recht zur Teilnahme

Auch Mitarbeiter, die bereits gekündigt haben oder deren Verträge ausgelaufen sind, haben grundsätzlich das Recht, an einem Betriebsausflug teilzunehmen. Dies gilt, solange sie zum Zeitpunkt des Ausflugs noch im Unternehmen beschäftigt sind. Der Arbeitgeber darf diese Mitarbeiter nicht von der Teilnahme ausschließen, es sei denn, es gibt triftige Gründe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle.

Ausnahmen

Ausnahmen, wenn die Abwesenheit kritisch für die Organisation ist (z.B. Telefonist einer Polizeistation)

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die Abwesenheit eines Mitarbeiters kritisch für die Organisation ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Telefonist einer Polizeistation nicht an dem Ausflug teilnehmen kann, da dies die Notrufversorgung gefährden würde. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Teilnahme des Mitarbeiters ablehnen. Die Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz sind eng begrenzt.

Betriebsausflüge als strategisches Instrument nutzen


FAQ

Was gilt als Arbeitszeit beim Betriebsausflug?

Ein Betriebsausflug, der während der regulären Arbeitszeit stattfindet, wird grundsätzlich als Arbeitszeit betrachtet. Mitarbeiter erhalten für diese Zeit ihren vollen Lohn.

Besteht eine Teilnahmepflicht am Betriebsausflug?

Grundsätzlich besteht keine Teilnahmepflicht, besonders wenn der Ausflug außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Findet er während der Arbeitszeit statt, kann der Arbeitgeber die Teilnahme anordnen, muss aber eine alternative Arbeitsmöglichkeit anbieten.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht am Betriebsausflug teilnehmen kann?

Wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet, ist eine formelle Krankmeldung erforderlich. Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen.

Wer trägt die Kosten für den Betriebsausflug?

Üblicherweise trägt der Arbeitgeber die Kosten für Transport, Verpflegung und Eintritt. Eine Mitarbeiterbeteiligung ist jedoch möglich, sollte aber im Vorfeld klar kommuniziert werden.

Gibt es einen Steuerfreibetrag für Betriebsausflüge?

Ja, Zuwendungen bis zu 110 € (brutto) pro Teilnehmer sind steuerfrei. Mitarbeiter können Kosten über diesen Betrag hinaus übernehmen, benötigen dafür aber eine schriftliche Erklärung.

Wie ist der Unfallversicherungsschutz während eines Betriebsausflugs geregelt?

Der Unfallversicherungsschutz greift, wenn der Betriebsausflug eine offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers ist, offen für alle Mitarbeiter und unter Leitung von Verantwortlichen steht. Der direkte Arbeitsweg ist ebenfalls mitversichert.

Was sind die wichtigsten Verhaltensrichtlinien während eines Betriebsausflugs?

Es sollten sensible Geschäftsthemen vermieden und auf angemessenes Verhalten geachtet werden. Die formelle Anrede von Vorgesetzten sollte beibehalten werden, besonders bei Alkoholkonsum.

Haben auch Mitarbeiter, die gekündigt haben, ein Recht auf Teilnahme?

Ja, auch Mitarbeiter, die gekündigt haben oder deren Verträge ausgelaufen sind, haben grundsätzlich das Recht zur Teilnahme, solange sie zum Zeitpunkt des Ausflugs noch im Unternehmen beschäftigt sind.

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